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   VGH Bayern, 26.10.2006 - 23 B 06.1672   

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VGH Bayern, 26.10.2006 - 23 B 06.1672 (https://dejure.org/2006,45628)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.10.2006 - 23 B 06.1672 (https://dejure.org/2006,45628)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Oktober 2006 - 23 B 06.1672 (https://dejure.org/2006,45628)
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Wird zitiert von ... (10)

  • OVG Thüringen, 17.11.2015 - 4 KO 252/12

    Beitragsmaßstab für Grundstücke, die nach dem Planungskonzept nur an die

    tatsächlichen und der in der Regel nicht erreichten zulässigen Ausnutzung etwas auszugleichen (vgl. BayVGH, Urteil vom 8. April 1983 - Nr. 23 B 81 A.342 - BayVBl. 1984, 341, Beschlüsse vom 13. Oktober 1987 - 23 CS 87.00912 - n. v. und vom 4. Mai 1988 - Nr. 23 CS 87.02524 - n. v., Urteil vom 15. Juli 1988 - Nr. 23 B 87.00913 - n. v., Beschluss vom 13. Juni 1990 - Nr. 23 CS 89.02504 - n. v., Urteile vom 26. Oktober 2000 - Nr. 23 B 00.1146 - a. a. O., vom 25. Juli 2001 - Nr. 23 B 00.2601 a. a. O. und vom 26. Oktober 2006 - Nr. 23 B 06.1672 - juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 20.05.2019 - 20 B 18.1431

    Unzulässiger Vollgeschossmaßstab für ausgebaute Keller- und Dachgeschosse im

    Liegt hier bei dem erstmals wirksamen Erlass einer Herstellungsbeitragssatzung für einen gewichtigen Teil der Beitragsschuldner die Entstehung der Vorteilslage jenseits der Ausschlussfrist, so kann es bei entsprechend abgrenzbarem Investitionsaufwand notwendig und auch geboten sein, die Erhebung des erstmals auf einer rechtmäßigen Satzung beruhenden Herstellungsbeitrags in der Höhe auf einen "fiktiven" Verbesserungsbeitrag für Altanschließer zu beschränken (BayVGH, B.v. 29.1.2018 - 20 CS 17.1824 - BayVBl 2018, 818; U.v. 26.10.2006 - 23 B 06.1672 - BayVBl 2007, 246; U.v. 1.3.2007 - 23 B 06.1668).
  • VGH Bayern, 29.01.2018 - 20 CS 17.1824

    Herstellungsbeitrag für Entwässerungseinrichtung

    Scheitert die Erhebung eines Verbesserungsbeitrags daran, dass der Einrichtungsträger zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verbesserungsmaßnahme noch nie über wirksames Satzungsrecht verfügt hatte, so ist er berechtigt und ggf. verpflichtet, in einer Übergangsregelung die Erhebung des erstmals auf einer rechtmäßigen Satzung beruhenden Herstellungsbeitrages in der Höhe auf einen "fiktiven" Verbesserungsbeitrag zu beschränken (BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024 - juris Rn. 70; U.v. 1.3.2007 - 23 B 06.1668 - juris Rn. 38 ff.; U.v. 26.10.2006 - 23 B 06.1672 - juris Rn. 24; Kraheberger in Driehaus, § 8 Rn. 727).
  • VGH Bayern, 15.07.2010 - 6 BV 08.1087

    Wird die Rücknahme eines (ganz oder teilweise) rechtswidrigen

    12, 13; vom 24.1.2001 Az. I B 91.00 RdNr. 8; BayVGH vom 26.10.2006 Az. 23 B 06.1672 BayVBl 2007, 246; vom 26.5.2008 Az. 8 ZB 06.2894 BayVBl 2009, 49; NdsOVG vom 18.6.2008 Az. 9 LA 51.07 RdNr. 10; ThürOVG vom 22.8.2005 Az. 4 ZKO 654.05 KStZ 2006, 18 ff.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2010, RdNr. 182 zu § 8; derselbe in Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, RdNr. 6 zu § 25).
  • VG Bayreuth, 03.12.2014 - B 4 K 12.338

    Erhebung eines eingeschränkten Herstellungsbeitrags von Altanschließerin

    Erhebung eines eingeschränkten Herstellungsbeitrags von Altanschließerin rechtswidrig, wenn bei Abschluss der Verbesserungsmaßnahme wirksame Herstellungsbeitragssatzung vorlag, aber keine Verbesserungsbeitragssatzung erlassen wurde (Abgrenzung zur Fallkonstellation, dass bei Abschluss der Verbesserungsmaßnahme noch nie wirksames Satzungsrecht vorgelegen hatte, vgl. dazu BayVGH, U. v. 26.10.2006 - 23 B 06.1672 - BayVBl 2007, 246).

    Alt- und Neuanschließer dürfen nur dann, wie es die Beklagte getan hat, zu erhöhten (Neuanschließer) bzw. eingeschränkten (Altanschließer) Herstellungsbeiträgen herangezogen werden, wenn eine gültige Herstellungsbeitragssatzung (alt) fehlt (BayVGH, U. v. 26.10.2006 - 23 B 06.1672 - BayVBl 2007, 246).

  • VG München, 03.02.2011 - M 10 K 10.1482

    Rücknahme bestandskräftiger Abgabenbescheide; Ermessen; Änderung der

    Die Beklagte konnte bei ihrer Ermessensausübung hinsichtlich der Entscheidung über die Teilrücknahme zwischen der Gerechtigkeit im Einzelfall und dem Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden abwägen und dabei dem Rechtsfrieden und der Bestandskraft besonderes Gewicht beimessen (BayVGH v. 26.10.2006 Az. 23 B 06.1672 RdNr. 26).

    Die Beklagte konnte insbesondere auch unter Berücksichtigung des hohen Verwaltungsaufwands bei der Rückabwicklung bestandskräftiger Bescheide eine Abänderung derselben ablehnen (BayVGH v. 26.10.2006 a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2008 - 9 LA 51/07

    Erstattung der Zweitwohnungsteuer im Hinblick auf den Beschluss des

    Die Ablehnung eines Rücknahmeantrages ist daher in der Regel ermessensfehlerfrei, wenn nur solche Umstände vorgetragen werden, die im Rechtsmittelverfahren hätten geltend gemacht werden können (vgl. BayVGH, Urteil vom 26.10.2006 - 23 B 06.1672 - BayVBl 2007, 246).
  • VGH Bayern, 07.02.2012 - 20 ZB 11.2948

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Herstellungsbeitrag für öffentliche

    Folglich wären grundsätzlich die Altanschließer ohne Unterschied nach neuem Satzungsrecht nochmals zu veranlagen und früher geleistete Beiträge lediglich anzurechnen gewesen (vgl. BayVGH vom 29.4.2010 a.a.O.; s. a. BayVGH vom 1.3.2007 Az. 23 B 06.1668 sowie BayVGH vom 26.10.2006 BayVBl 2007, 246 = GK 2007 Nr. 202 zur Erhebung eines fiktiven Verbesserungsbeitrages durch Übergangsregelung).
  • VGH Bayern, 04.02.2010 - 20 ZB 09.3224

    Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Pottenstein vom

    Insoweit hätte es einer Auseinandersetzung mit der zunächst kalkulatorisch erfassten Altanlage in Höhe von 719.478,24 EUR, mit dem später berechneten Restwert der Altanlage von 326.807,27 EUR, mit der verminderten Zuweisung auf die Altanlage sowie mit der Ermittlung der dem endgültigen Bescheid zugrunde liegenden eingeschränkten Beitragssätze für die beschriebenen Verbesserungsmaßnahmen (vgl. § 16 BGS/WAS 2008; BayVGH vom 26.10.2006 BayVBl 2007, 246 = GK 207 Nr. 2) also den Globalberechnungen zu den Abgabesatzungen 2005 und 2008 bedurft.
  • VGH Bayern, 05.06.2009 - 20 ZB 09.976

    Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 (Vogelgrippe); Schutzmaßregeln für den

    Die angesprochene Frage, wie der Begriff des Seuchenbestands in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a NGV auszulegen sei, lässt sich anhand des Gesetzes unter Berücksichtigung der üblichen, von der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsregeln (vgl. BayVGH vom 26.10.2006 BayVBl 2007, 246) ohne weiteres beantworten.
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